Statuten
des Verkehrsvereins Riggisberg und Umgebung


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(Die Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten für Personen beiderlei Geschlechts)

1. Allgemeine Bestimmungen Name, Sitz Zweck, Aufgaben        
2. Mitgliedschaft Aktivmitglieder Passiv und Gönner Ehrenmitglieder Eintritt Austritt Auschluss
3. Finanzen und Haftung Grundsatz Mitgliederbeiträge Haftung      
4. Organisation Vereinsorgane Hauptversammlung Befugnisse Beschlussfassung Wahlen

Stimmrecht

Vorstand Amtsdauer Einberufung Verhandlungen Beschlussfassung Zuständigkeit, Aufgaben
Unterschrift Sekretariat Kassier Rechnungsrevisoren Projektgruppen  
5. Schlussbestimmungen Bekanntmachungen Auflösung Inkrafttreten      

Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

 

1. Allgemeine Bestimmungen

Name, Sitz


Art. 1
1 Unter dem Namen „Verkehrsverein Riggisberg und Umgebung“ besteht im Sinne von Art. 60 ff ZGB ein Verein.

2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Riggisberg.

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Zweck, Aufgaben

Art. 2
1 Der Verein bezweckt die Organisation, Entwicklung und Förderung eines nachhaltigen Tourismus im Interesse der Einwohner und Gäste von Riggisberg und Umgebung. Er ist verantwortlich für die Gestaltung, Ausführung und Weiterentwicklung des touristischen Marketings auf lokaler und regionaler Ebene.

2 Seine Tätigkeit umfasst insbesondere:
a) Förderung des Fremdenverkehrs, des Tourismusverständnisses und Pflege der Beziehungen zur Bevölkerung, zu Behörden sowie Vereinen.
b) Beratung seiner Mitglieder in touristischen Fragen und vermitteln von Ferienaufenthalten.
c) Koordination und Unterstützung der dem Vereinszweck dienenden Bestrebungen von Dritten.
d) Initieren, mitorganisieren und vermarkten von imagefördernden kulturellen Anlässen wie Fotoausstellungen, Adventsfensterwegen, Holzsammlung für das Augustfeuer, etc.
e) Gestaltung, Organisation des Druckes und der Verteilung des Prospektes „Gurnigel-Gantrisch“, der Ansichtskarten sowie Neudruck und Vertrieb der Schrift „Bombenabwurf“.
f) Aufstellen und unterhalten der Ruhebänke in Riggisberg und Umgebung sowie die Signalisation der Wanderwege und die Kontrolle der Wanderwegweiser.
g) Organisieren der Bundesfeier, der Aktion „Blumen am Dorfeingang“ sowie beschaffen der Fahnen für die Dorfbeflaggung, der Festtische und -bänke und betreuen des Grillplatzes im Eywäldli.
h) Pflege der Beziehungen und Zusammenarbeit mit Leistungsträgern, Medien, Verbänden und Organisationen aller Art sowie Privaten, die der Förderung des Tourismus dienen können.
i) Inkasso, Verwaltung und Verwendung der anvertrauten Gelder.

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2. Mitgliedschaft

Aktivmitglieder

 

Passiv und Gönner


Ehrenmitglieder

Art. 3
1 Aktivmitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2 Passiv- und Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch einen freiwilligen Beitrag ihre Sympathie zur Tätigkeit des Verkehrsvereins bekunden.

3 Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich im Allgemeinen oder um den Verkehrsverein Riggisberg und Umgebung besonders verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.

4 Die Ehrenmitglieder geniessen sämtliche Rechte der Aktivmitglieder.

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Eintritt

Art. 4
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft kann beim Sekretariat jederzeit beantragt werden.

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Austritt

Art. 5
1 Ein Austritt ist zulässig, wenn er mit Beachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand mitgeteilt wird.
2 Ein Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Geschäftsjahr. Die Erben haften für die gleichen Leistungen. Ausgetretene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

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Ausschluss

Art. 6
1 Mitglieder, die ihren Vereinsverpflichtungen nicht nachkommen oder sonst den touristischen Interessen des Vereins vorsätzlich zuwiderhandeln, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

2 Ein Ausschluss befreit nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Geschäftsjahr.

3 Ausgeschlossenen Mitgliedern steht innert 20 Tagen ab Mitteilung der Ausschlussverfügung das Rekursrecht an die Hauptversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich und mit Begründung beim Präsidenten einzureichen.

4 Ausgeschlossene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

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3. Finanzen und Haftung

Grundsatz




Art. 7
1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitglieder- und Werbebeiträgen
b) allfälligen gesetzlichen Beiträgen zur Tourismusförderung
c) Gemeindebeiträgen, sowie Zinsen des Vereinsvermögens
d) Verkaufserträgen
e) Subventionen, Sponsorenbeiträgen und Zuwendungen

2 Das Kalenderjahr ist zugleich Geschäftsjahr.

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Mitgliederbeiträge

Art. 8
1 Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen:
a) Aktivmitglieder, für natürliche Personen Fr.
b) Aktivmitglieder, für juristische Personen Fr.
c) Passivbeiträge Fr.
d) Gemeindebeiträge Fr. pro Einwohner

2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Hauptversammlung festgelegt.

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Haftung

Art. 9
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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4. Organisation
Vereinsorgane

Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) das Sekretariat zugleich Geschäftsstelle
d) Projektgruppen, die von der Hauptversammlung eingesetzt werden
e) die Rechnungsrevisoren

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Hauptversammlung (Einberufung)

Art. 11
1 Die ordentliche Hauptversammlung findet innert 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt und wird vom Vorstand festgesetzt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus durch persönliche schriftliche Einladung der Mitglieder und einer Publikation im Amtsanzeiger Seftigen unter der Rubrik „Forum“.

2 Ausserordentliche Hauptversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder sie schriftlich verlangen. Für die Einberufung gelten die gleichen Formvorschriften wie für die ordentliche Hauptversammlung.

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Befugnisse

Art. 12
Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Genehmigung des Protokolls der Hauptversammlung
c) Genehmigung des Jahresberichtes, des Budgets, der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisoren
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Beschlussfassung über die vom Vorstand traktandierten Geschäfte
g) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Auflösung des Vereins

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Beschlussfassung

Art. 13
1 Die Hauptversammlung darf nur über Sach- und Wahlgeschäfte beschliessen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind.

2 Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

3 Es wird offen abgestimmt, wenn nicht wenigstens ¼ der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.

4 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

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Wahlen

Art. 14
1 Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, wenn nicht wenigstens ¼ der anwesenden Stimmberechtigten geheime Wahlen verlangt.

2 Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, im zweiten das relative Mehr. Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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Stimmrecht

Art. 15
1 Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.

2 Passiv- und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

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Vorstand

Art. 16
1 Der Vorstand besteht aus 7-11 Mitgliedern, umfassend Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und Beisitzer. Er konstituiert sich selbst.
Amtsdauer

2 Er wird von der Hauptversammlung jeweils für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitglieder sind wiederwählbar.

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Einberufung

Art. 17
1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten sowie auf schriftliches Verlangen von wenigstens 4 Mitgliedern.

2 Die Einladung ist dem Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens 7 Tage im Voraus zuzustellen.

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Verhandlungen

Art. 18
1 Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet.

2 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen ist.

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Beschlussfassung

Art. 19
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.

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Zuständigkeit, Aufgaben

Art. 20
Der Vorstand ist das oberste geschäftsleitende Organ. Er ist befugt, in allen Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nach Gesetz oder Statuten nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Darunter fallen insbesondere:
a) Vorberatung und Antragstellung für alle Geschäft, die von der Hauptversammlung zu behandeln sind
b) Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
c) Regelung der Entschädigung des Sekretärs und des Kassiers
d) Beschlussfassung über Geschäfte, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind
e) Kompetenz zur Beschlussfassung über einmalige Ausgaben ausserhalb des Budgets bis Fr. 5'000.— pro Geschäft

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Unterschrift

Art. 21
1 Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär vertreten den Verein nach aussen und zeichnen zu zweien kollektiv.

2 Weitere Unterschriften regelt der Vorstand.

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Sekretariat

Art. 22
1 Der Sekretär verrichtet sämtliche schriftliche Arbeiten. Für seine Leistungen kann eine Entschädigung ausgerichtet werden, die der Vorstand festlegt.

2 Der Sekretär kann dem Vorstand auch ohne Stimmrecht angehören.

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Kassier

Art. 23
1 Der Kassier führt die Buchhaltung und ist verantwortlich für die rechtzeitige Rechnungsstellung der Mitgliederbeiträge und deren Inkasso sowie für die korrekte Verwendung der anvertrauten Mittel. Für seine Leistungen kann eine Entschädigung ausgerichtet werden, die der Vorstand festlegt.

2 Der Kassier kann dem Vorstand auch ohne Stimmrecht angehören.

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Rechnungsrevisoren

Art. 24
1 Die Hauptversammlung wählt jeweils für die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

2 Sie haben die Jahresrechnung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen und der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag zu erstatten.

3 Sie sind wiederwählbar.

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Projektgruppen

Art. 25
1 Auf Antrag des Vorstandes kann die Hauptversammlung zur Bearbeitung von besonderen Geschäften oder Projekten Projektgruppen einsetzen. Sie konstituieren sich selber.

2 Sie führen über ihre Arbeiten Protokolle, die dem Sekretariat zuhanden des Vorstandes zugestellt werden.

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5. Schlussbestimmungen

Bekanntmachungen

Art. 26
Die Bekanntmachungen erfolgen im „Mitteilungsblatt“ der Gemeinde Riggisberg sowie im Amtsanzeiger Seftigen.

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Auflösung

Art. 27
1 Die Auflösung des Vereins bedarf mindestens ¾ der an dieser Hauptversammlung vertretenen Stimmen.

2 Wird die Auflösung beschlossen, so wird die Liquidation durch den Vorstand vorgenommen, sofern die Hauptversammlung nicht andere Personen damit beauftragt. Über das Vereinsvermögen verfügt nach Tilgung aller Schulden die Hauptversammlung.

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Inkrafttreten

Art. 28
Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Hauptversammlung sofort in Kraft und ersetzen jene vom 27.09.1941.

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Angenommen an der Hauptversammlung vom 30. April 2003

Verkehrsverein Riggisberg und Umgebung

Der Präsident Der Sekretär

Andres Herren

 

Werner Friederich

 

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