| 1. Allgemeine
Bestimmungen |
| Name,
Sitz
|
Art.
1
1 Unter dem Namen „Verkehrsverein Riggisberg und Umgebung“
besteht im Sinne von Art. 60 ff ZGB ein Verein.
2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Riggisberg.
Top |
| Zweck,
Aufgaben |
Art. 2
1 Der Verein bezweckt die Organisation,
Entwicklung und Förderung eines nachhaltigen Tourismus im Interesse
der Einwohner und Gäste von Riggisberg und Umgebung. Er ist verantwortlich
für die Gestaltung, Ausführung und Weiterentwicklung des touristischen
Marketings auf lokaler und regionaler Ebene.
2 Seine Tätigkeit umfasst insbesondere:
a) Förderung des Fremdenverkehrs, des Tourismusverständnisses
und Pflege der Beziehungen zur Bevölkerung, zu Behörden sowie
Vereinen.
b) Beratung seiner Mitglieder in touristischen Fragen und vermitteln von
Ferienaufenthalten.
c) Koordination und Unterstützung der dem Vereinszweck dienenden
Bestrebungen von Dritten.
d) Initieren, mitorganisieren und vermarkten von imagefördernden
kulturellen Anlässen wie Fotoausstellungen, Adventsfensterwegen,
Holzsammlung für das Augustfeuer, etc.
e) Gestaltung, Organisation des Druckes und der Verteilung des Prospektes
„Gurnigel-Gantrisch“, der Ansichtskarten sowie Neudruck und
Vertrieb der Schrift „Bombenabwurf“.
f) Aufstellen und unterhalten der Ruhebänke in Riggisberg und Umgebung
sowie die Signalisation der Wanderwege und die Kontrolle der Wanderwegweiser.
g) Organisieren der Bundesfeier, der Aktion „Blumen am Dorfeingang“
sowie beschaffen der Fahnen für die Dorfbeflaggung, der Festtische
und -bänke und betreuen des Grillplatzes im Eywäldli.
h) Pflege der Beziehungen und Zusammenarbeit mit Leistungsträgern,
Medien, Verbänden und Organisationen aller Art sowie Privaten, die
der Förderung des Tourismus dienen können.
i) Inkasso, Verwaltung und Verwendung der anvertrauten Gelder.
Top |
| 2.
Mitgliedschaft |
|
Aktivmitglieder
Passiv und Gönner
Ehrenmitglieder
|
Art. 3
1 Aktivmitglieder des Vereins
können natürliche und juristische Personen werden.
2 Passiv- und Gönnermitglieder sind natürliche und juristische
Personen, die durch einen freiwilligen Beitrag ihre Sympathie zur Tätigkeit
des Verkehrsvereins bekunden.
3 Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich im Allgemeinen
oder um den Verkehrsverein Riggisberg und Umgebung besonders verdient
gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
die Hauptversammlung.
4 Die Ehrenmitglieder geniessen sämtliche Rechte der Aktivmitglieder.
Top
|
| Eintritt |
Art. 4
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft
kann beim Sekretariat jederzeit beantragt werden.
Top |
| Austritt |
Art.
5
1 Ein Austritt ist zulässig, wenn er mit Beachtung einer halbjährigen
Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand
mitgeteilt wird.
2 Ein Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung bereits
vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das
laufende Geschäftsjahr. Die Erben haften für die gleichen Leistungen.
Ausgetretene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Top |
| Ausschluss |
Art. 6
1 Mitglieder, die ihren Vereinsverpflichtungen nicht nachkommen oder sonst
den touristischen Interessen des Vereins vorsätzlich zuwiderhandeln,
können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2 Ein Ausschluss befreit nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung bereits
vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das
laufende Geschäftsjahr.
3 Ausgeschlossenen Mitgliedern steht innert 20 Tagen ab Mitteilung der
Ausschlussverfügung das Rekursrecht an die Hauptversammlung zu. Die
Beschwerde ist schriftlich und mit Begründung beim Präsidenten
einzureichen.
4 Ausgeschlossene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Top |
| 3.
Finanzen und Haftung |
| Grundsatz
|
Art. 7
1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitglieder- und Werbebeiträgen
b) allfälligen gesetzlichen Beiträgen zur Tourismusförderung
c) Gemeindebeiträgen, sowie Zinsen des Vereinsvermögens
d) Verkaufserträgen
e) Subventionen, Sponsorenbeiträgen und Zuwendungen
2 Das Kalenderjahr ist zugleich Geschäftsjahr.
Top |
| Mitgliederbeiträge
|
Art. 8
1 Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen:
a) Aktivmitglieder, für natürliche Personen Fr.
b) Aktivmitglieder, für juristische Personen Fr.
c) Passivbeiträge Fr.
d) Gemeindebeiträge Fr. pro Einwohner
2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Hauptversammlung
festgelegt.
Top |
| Haftung |
Art. 9
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Top |
| 4.
Organisation |
| Vereinsorgane |
Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) das Sekretariat zugleich Geschäftsstelle
d) Projektgruppen, die von der Hauptversammlung eingesetzt werden
e) die Rechnungsrevisoren
Top
|
| Hauptversammlung
(Einberufung) |
Art. 11
1 Die ordentliche Hauptversammlung findet innert 6 Monaten nach Abschluss
des Geschäftsjahres statt und wird vom Vorstand festgesetzt. Die
Einladung zur Hauptversammlung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus durch
persönliche schriftliche Einladung der Mitglieder und einer Publikation
im Amtsanzeiger Seftigen unter der Rubrik „Forum“.
2 Ausserordentliche Hauptversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes
statt oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder sie schriftlich verlangen.
Für die Einberufung gelten die gleichen Formvorschriften wie für
die ordentliche Hauptversammlung.
Top
|
| Befugnisse |
Art. 12
Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Genehmigung des Protokolls der Hauptversammlung
c) Genehmigung des Jahresberichtes, des Budgets, der Jahresrechnung sowie
des Berichts der Revisoren
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Beschlussfassung über die vom Vorstand traktandierten Geschäfte
g) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Auflösung des Vereins
Top |
| Beschlussfassung
|
Art. 13
1 Die Hauptversammlung darf nur über Sach- und Wahlgeschäfte
beschliessen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind.
2 Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den
Stichentscheid.
3 Es wird offen abgestimmt, wenn nicht wenigstens ¼ der anwesenden
Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
4 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben Personen,
die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen
haben, kein Stimmrecht.
Top |
| Wahlen |
Art. 14
1 Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, wenn nicht wenigstens ¼
der anwesenden Stimmberechtigten geheime Wahlen verlangt.
2 Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der gültig abgegebenen
Stimmen, im zweiten das relative Mehr. Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
Top |
| Stimmrecht |
Art. 15
1 Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nicht
möglich.
2 Passiv- und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
Top |
| Vorstand |
Art. 16
1 Der Vorstand besteht aus 7-11 Mitgliedern, umfassend Präsident,
Vizepräsident, Sekretär, Kassier und Beisitzer. Er konstituiert
sich selbst.
Amtsdauer
2 Er wird von der Hauptversammlung
jeweils für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitglieder
sind wiederwählbar.
Top
|
| Einberufung
|
Art. 17
1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten sowie
auf schriftliches Verlangen von wenigstens 4 Mitgliedern.
2 Die Einladung ist dem Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens
7 Tage im Voraus zuzustellen.
Top |
| Verhandlungen |
Art.
18
1 Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten
oder ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet.
2 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches
vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen
Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen ist.
Top |
| Beschlussfassung
|
Art. 19
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit
Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
Top |
| Zuständigkeit,
Aufgaben |
Art. 20
Der Vorstand ist das oberste geschäftsleitende Organ. Er ist befugt,
in allen Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nach Gesetz oder Statuten
nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Darunter fallen insbesondere:
a) Vorberatung und Antragstellung für alle Geschäft, die von
der Hauptversammlung zu behandeln sind
b) Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
c) Regelung der Entschädigung des Sekretärs und des Kassiers
d) Beschlussfassung über Geschäfte, die nicht ausdrücklich
einer anderen Instanz zugewiesen sind
e) Kompetenz zur Beschlussfassung über einmalige Ausgaben ausserhalb
des Budgets bis Fr. 5'000.— pro Geschäft
Top |
| Unterschrift
|
Art. 21
1 Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär vertreten
den Verein nach aussen und zeichnen zu zweien kollektiv.
2 Weitere Unterschriften regelt der Vorstand.
Top |
| Sekretariat
|
Art.
22
1 Der Sekretär verrichtet sämtliche schriftliche Arbeiten. Für
seine Leistungen kann eine Entschädigung ausgerichtet werden, die
der Vorstand festlegt.
2 Der Sekretär kann dem Vorstand auch ohne Stimmrecht angehören.
Top |
| Kassier |
Art. 23
1 Der Kassier führt die Buchhaltung und ist verantwortlich für
die rechtzeitige Rechnungsstellung der Mitgliederbeiträge und deren
Inkasso sowie für die korrekte Verwendung der anvertrauten Mittel.
Für seine Leistungen kann eine Entschädigung ausgerichtet werden,
die der Vorstand festlegt.
2 Der Kassier kann dem Vorstand auch ohne Stimmrecht angehören.
Top |
| Rechnungsrevisoren |
Art. 24
1 Die Hauptversammlung wählt jeweils für die Dauer von
4 Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes
sein.
2 Sie haben die Jahresrechnung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften
zu prüfen und der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht und
Antrag zu erstatten.
3 Sie sind wiederwählbar.
Top |
| Projektgruppen |
Art.
25
1 Auf Antrag des Vorstandes kann die Hauptversammlung zur Bearbeitung
von besonderen Geschäften oder Projekten Projektgruppen einsetzen.
Sie konstituieren sich selber.
2 Sie führen über ihre Arbeiten Protokolle, die dem Sekretariat
zuhanden des Vorstandes zugestellt werden.
Top |
| 5.
Schlussbestimmungen |
| Bekanntmachungen |
Art. 26
Die Bekanntmachungen erfolgen im „Mitteilungsblatt“ der Gemeinde
Riggisberg sowie im Amtsanzeiger Seftigen.
Top |
| Auflösung
|
Art. 27
1 Die Auflösung des Vereins bedarf mindestens ¾ der an dieser
Hauptversammlung vertretenen Stimmen.
2 Wird die Auflösung beschlossen, so wird die Liquidation durch den
Vorstand vorgenommen, sofern die Hauptversammlung nicht andere Personen
damit beauftragt. Über das Vereinsvermögen verfügt nach
Tilgung aller Schulden die Hauptversammlung.
Top |
| Inkrafttreten
|
Art. 28
Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Hauptversammlung
sofort in Kraft und ersetzen jene vom 27.09.1941.
Top |